Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Alle Aufträge erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Annahmeerklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragsgebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  2. Maße, Gewichte, Güte, Menge oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Abweichungen sind im Rahmen der einschlägigen ÖNORM- bzw. DIN-NORM- Bestimmungen zulässig. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und anderweitigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum- und Urheberrechte vor: sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Uns zur Verfügung gestellte Unterlagen, werden bei Lieferung retourniert.
  3. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Liefertermine und Lieferfristen sind mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung unverbindlich. Für die Dauer der Überprüfung von übersandten Mustern etc. wird die Lieferzeit unterbrochen.
  4. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – wie z. B. Arbeitsausstände, Unmöglichkeit der Beschaffung von Roh- und Hilfsstoffen usw. – werden auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit aufzuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die Einhaltung einer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Bei Annahmeverzug geht die Gefahr des zufälligen Unterganges auf den Auftraggeber über. Wir sind weiters berechtigt, den Ersatz eines daraus entstehenden Schadens zu verlangen.
  5. Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, „ab Werk“ einschließlich normaler Verpackung (Umhüllung). Zusätzliche Leistungen werden gesondert verrechnet.
  6. Rechnungen der „REiNTEGRA gemeinnützige GmbH“, 1210 Wien, Autokaderstraße 9, sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt
    (ohne Abzug) fällig, sofern keine Einzelvereinbarung mit dem Auftraggeber besteht. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die REiNTEGRA gemeinnützige GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle des – auch unverschuldeten – Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens, Verzugszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank zu fordern.
  7. Vom Auftraggeber beigestellte Materialien sind franko an uns zu liefern, andernfalls werden die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
  8. Schadenersatz wird in jedem Fall nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und nur für die Kosten der reinen Schadensbehebung geleistet. Nicht jedoch für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn. Dies gilt insbesondere für die Fälle des Lieferverzuges, bei mangelnder Leistung oder bei ausdrücklich vereinbarter vorübergehender Einlagerung von entstandenen Schäden an Ware. Desgleichen werden Vertragsstrafen nur bei grobem Verschulden entrichtet. Transportschäden sind bei Übernahme schriftlich zu beanstanden.
  9. Gewährleistung: Mängel sind bei der Übergabe am Gegenschein schriftlich festzuhalten.
  10. Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises einschließlich Zinsen, Frachten, Verpackung etc. bleibt die Ware im Eigentum der REiNTEGRA GmbH. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Pfändung – auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber auf das Eigentum der REiNTEGRA GmbH hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu verständigen. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen sowie die Übertragung des Eigentumsanwartschaftsrechts sind unzulässig. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern und zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug sowie bei Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren des Auftraggebers sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Verlangen alle zur Feststellung vorstehender Voraussetzungen erforderliche Auskünfte zu erteilen. Er haftet für alle Kosten, die uns im Zusammenhang mit der Sicherung und Verwirklichung unseres Eigentumsvorbehaltes entstehen.
  11. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so haftet der Auftraggeber für sämtliche entstandenen Kosten, insbesondere der Vorbereitungsarbeiten, der Materialbeschaffung und dergleichen mehr. Sobald sich einzelne Produkte des Auftrags in Produktion befinden, ist ein Rücktrittsrecht oder Recht auf Änderung seitens des Auftraggebers, aus welchen Gründen auch immer, ausgeschlossen, und verpflichtet sich der Auftraggeber zur Abnahme und Bezahlung dieser Werkstücke / Dienstleistungen.
  12. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wien, die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach unserem Firmensitz. Es wird die ausschließliche Anwendung des österreichischen Rechts vereinbart.

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