Datenschutz

1. Zweck und Geltungsbereich

Diese Richtlinie regelt das Verfahren zur Geltendmachung des Rechts auf Datenauskunft gemäß Art. 15 Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) für alle Teilnehmer:innen, Transitarbeitskräfte und Angestellte und Arbeiter:innen bei REiNTEGRA gemeinnützige GmbH, sowie die internen Abläufe zur Bearbeitung dieser Anträge.

Sie gilt für sämtliche Organisationseinheiten, Standorte und Projekte von REiNTEGRA sowie für alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Teilnahme verarbeitet werden.

 

2. Rechtliche Grundlage

  • Art. 15 DSGVO (Auskunftsrecht der betroffenen Person)
  • Art. 12 DSGVO (Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten)

 

3. Antragsberechtigte Personen

Antragsberechtigt sind: – aktuelle Teilnehmer:innen – ehemalige Teilnehmer:innen, gesetzliche Vertreter:innen (mit entsprechendem Nachweis); Transitarbeitskräfte, Angestellte und Arbeiter:innen bei REiNTEGRA gemeinnützige GmbH.

 

4. Antragstellung durch Teilnehmer:innen

4.1 Form des Antrags

Ein Datenauskunftsbegehren kann schriftlich (E‑Mail oder Post) oder mittels des dafür vorgesehenen Formulars eingebracht werden. Der Antrag muss eindeutig als Datenauskunft gemäß Art. 15 DSGVO erkennbar sein.

Kontaktstelle (Datenschutz):

REiNTEGRA – Datenschutzverantwortliche:r

Kristina REDL

Modecenterstraße 11, 1030 Wien

kristina.redl@craftjobs.at

4.2 Erforderliche Angaben

  • Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 
  • Vor‑ und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Zeitraum der Teilnahme bei REiNTEGRA
  • Aktuelle Kontaktadresse

 

5. Identitätsprüfung

Vor Auskunftserteilung ist die Identität der antragstellenden Person eindeutig festzustellen.

Zulässige Formen der Identitätsprüfung: 

  • Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (nicht erforderliche Daten sind zu schwärzen) 
  • Persönliche Vorsprache unter Vorlage eines Lichtbildausweises und Bestätigung durch Betreuung

Ohne eindeutige Identitätsfeststellung erfolgt keine Datenauskunft.

 

6. Bearbeitung des Antrags (interner Ablauf)

6.1 Zuständigkeit

Die Gesamtverantwortung für die Bearbeitung von Datenauskunftsbegehren liegt bei der Geschäftsführung bzw. Dem/Der benannten Datenschutzbeauftragten. Fachbereiche sind zur vollständigen und fristgerechten Zuarbeit verpflichtet.

6.2 Fristen

  • Die Auskunft erfolgt spätestens innerhalb eines Monats ab vollständigem Antrag (inkl. Identitätsnachweis).
  • Bei besonders umfangreichen oder komplexen Anträgen kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden. Die betroffene Person ist darüber innerhalb der ursprünglichen Frist schriftlich zu informieren.

6.3 Umfang der Auskunft

Die Auskunft umfasst insbesondere: – die verarbeiteten personenbezogenen Daten – Zwecke der Verarbeitung – Kategorien personenbezogener Daten – Empfänger oder Empfängerkategorien – Speicherdauer bzw. Kriterien für deren Festlegung – Hinweise auf weitere Betroffenenrechte

Daten Dritter sowie gesetzlich geschützte oder vertrauliche Inhalte sind auszuschließen oder zu schwärzen.

6.4 Form der Auskunft

  • kostenlos
  • schriftlich
  • elektronisch (PDF) oder postalisch

 

7. Einschränkung oder Ablehnung

Eine (teilweise) Ablehnung ist nur zulässig, wenn: 

  • Rechte und Freiheiten Dritter beeinträchtigt würden 
  • gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen 
  • der Antrag offensichtlich unbegründet oder exzessiv ist

Eine Ablehnung ist stets schriftlich zu begründen und hat einen Hinweis auf das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde zu enthalten.

 

8. Dokumentation

Alle Datenauskunftsbegehren sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Ausweiskopien dürfen nur solange aufbewahrt werden, wie sie für die Identitätsprüfung erforderlich sind. 

(maximal 10 Jahre nach Austreten des/der Auskunftsbegehrenden sind vorhandene Daten ausnahmslos zu löschen)